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Recht & Steuern5 Min. Lesezeit

Die 1-Jahres-Regel

Die einjährige Haltefrist bei privaten Edelmetallveräußerungen verständlich erklärt.

Grund der Regel

§ 23 EStG erfasst private Veräußerungsgeschäfte mit bestimmten Wirtschaftsgütern, zu denen Edelmetalle zählen können. Wird innerhalb eines Jahres nach Anschaffung mit Gewinn veräußert, kann der Gewinn einkommensteuerpflichtig sein.

Hält der Anleger länger als zwölf Monate, entfällt diese Besteuerung bei privater Veräußerung in der Regel. Die Frist bezieht sich auf das konkrete Stück bzw. die konkrete Anschaffungscharge — bei Teilverkäufen FIFO-Logik beachten.

Typische Fallstricke

Umtausch oder „Swap“ von Metallarten im Depot kann als Veräußerung gelten, obwohl kein Bargeld fließt. Zeitpunkt und steuerliche Wirkung sollten vorab geklärt werden.

Schenkungen unterbrechen die Haltefrist nicht automatisch günstig für den Beschenkten — neue Anschaffungszeitpunkte können entstehen. Erbschaft hat eigene Bewertungsregeln.

Praktisches Vorgehen

Führen Sie ein einfaches Register mit Kaufdatum, Menge, Preis und Lagerort. Depotauszüge von Polarstern Sachwert oder vergleichbaren Anbietern erleichtern den Nachweis bei späterer Veräußerung.

Planen Sie größere Verkäufe nach Ablauf der Jahresfrist, wenn steuerfreie Privatveräußerung angestrebt wird — in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater und unter Beachtung der Freigrenze bei sonstigen Wirtschaftsgütern.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Regelungen können sich ändern – prüfen Sie Ihre persönliche Situation mit einem qualifizierten Berater.

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