Grund der Regel
§ 23 EStG erfasst private Veräußerungsgeschäfte mit bestimmten Wirtschaftsgütern, zu denen Edelmetalle zählen können. Wird innerhalb eines Jahres nach Anschaffung mit Gewinn veräußert, kann der Gewinn einkommensteuerpflichtig sein.
Hält der Anleger länger als zwölf Monate, entfällt diese Besteuerung bei privater Veräußerung in der Regel. Die Frist bezieht sich auf das konkrete Stück bzw. die konkrete Anschaffungscharge — bei Teilverkäufen FIFO-Logik beachten.