Private Veräußerung
Veräußerungen privater Edelmetallbestände können der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Liegt die Frist darüber, ist der Gewinn bei Privatpersonen in der Regel steuerfrei — vorbehaltlich weiterer Ausnahmen.
Anlagegold im Sinne des § 25c UStG (bestimmte Barren und Münzen) ist beim Erwerb umsatzsteuerfrei. Andere Formen können umsatzsteuerpflichtig sein — das beeinflusert Anschaffungskosten und Dokumentation.